Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
Das Gefahrenpotential von betrieblichen Weihnachtsfeiern hält sich in der Regel zwar in Grenzen. Trotzdem kann auch auf einer Weihnachtsfeier so allerlei passieren - wie beispielsweise in diesem besonderen Fall.
Es ist kurz vor Weihnachten – alle befinden sich in besinnlicher vorweihnachtlicher Stimmung. Auch die Mitarbeiter der betreffenden Firma lassen sich davon anstecken. Und beschließen kurzerhand, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten.
Gesagt, getan. Die Betriebsführung macht gute Miene zum bösen Spiel und lädt alle Mitarbeiter dazu ein. Schließlich kann sie die Ausgaben dafür ja steuerlich absetzen.
Nach einem gemeinsamen – ähem - Kaffeetrinken noch auf der Arbeit, machen sich die teilnehmenden Mitarbeiter auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung zur Veranstaltung. Und schon ist es passiert: Eine Mitarbeiterin rutscht aus und verstaucht sich den Knöchel. Tja. Pech gehabt – oder doch ein Fall für den Staatsanwalt?
Das Bundessozialgericht urteilt (in weihnachtlicher Gnadenstimmung?): Es handelt sich um einen Arbeitsunfall. Auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei im Rahmen der Versicherung gem. § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.
Betriebliche Veranstaltungen stünden unter dem Schutz der Unfallversicherung, weil durch sie „das Betriebsklima gefördert“ und der „Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt“ werde. Na, darauf ein Prost!
Übrigens: Keine Pflicht, den Chef auch dazu einzuladen. Auch Weihnachtsfeiern im Kollegenkreis sind versichert ;-)
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Achtung, Falle! (3) Big Brother is watching you
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