Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
Weihnachten steht vor der Türe – da verdient man sich gerne den einen oder anderen Obulus dazu. Schließlich möchten die Kinder ordentlich beschenkt werden. Aber was tun, wenn sich so auf die Schnelle kein neuer Job auftut? Einzug ins Big Brother Haus!
Gesagt, getan. Wenige Wochen später ... und unser Kandidat ist tatsächlich siegreicher Big Brother Gewinner. Und freut sich über seinen Projektgewinn in Höhe von 1 Mio.€. Steuerfrei, versteht sich – schließlich ist es ja ein zufälliger Projektgewinn. Und kein "Gewinn" im Sinne einer steuerpflichtigen Einnahme. Oder?
Oder nein. Denn wer zuletzt lacht, lacht bekanntlich am besten. Und in diesem Fall ist es das Finanzamt. Denn mit dem „Projektgewinn“ ist das so eine Sache. Steuerfrei bleibt er nur, wenn keine verhältnismäßige Gegenleistung dafür erfolgt.
Der Gewinner schuldete dem Veranstalter von Big Brother aber vertraglich seine ständige Anwesenheit im Haus. Er musste sich ununterbrochen filmen, bespitzeln und belauschen lassen, an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen und sich in Publikumsvoten behaupten.
Kurzum: Laut Gericht handelt es sich bei diesen Aktivitäten um eine steuerpflichtige Leistung. Und mit der Annahme des Projektgewinns habe der Gewinner die Gegenleistung dafür – nämlich die Bezahlung in Form eines (wenn auch zufälligen) Projektgewinns – erhalten.
Und wäre das nicht schon genug Trübsal für den Gewinner, kommt es am Ende noch dicker: Denn de facto „dürfe“ der Gewinner diesen Gewinn nun auch noch mit dem Spitzensteuersatz versteuern. Tja, das war dann wohl nix ... ;-)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhof Nummer 42 zum AZ: IX R 6/10
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Achtung, Falle! (4) Der Zweck heiligt (nicht) die Mittel
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