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Weihnachtsfeier geplant? So setzt du Betriebsveranstaltungen richtig ab

Teilnehmer bei einer Betriebsveranstaltung

Weihnachten rückt näher. Vielleicht planst auch du dieses Jahr eine Betriebsveranstaltung für deine Mitarbeiter?

Damit du und deine Mitarbeiter gelassen durch den Abend tanzen könnt, solltest du dabei einige Dinge beachten.

Was ist eine Betriebsveranstaltung eigentlich?

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2015 geregelt, wie eine Betriebsveranstaltung im Steuerrecht zu beurteilen ist.

Dabei liegt eine Betriebsveranstaltung vor, wenn deine Veranstaltung eine Mischung aus betrieblicher Gründen und gesellschaftlichem Charakter darstellt. In welchem Verhältnis, ist dabei weitestgehend egal.

Eine betriebsinterne Veranstaltung hingegen, zum Beispiel deine Fortbildungsmaßnahmen oder andererseits die rein private Geburtstagsfeier gelten somit nicht als Betriebsveranstaltung.

Fall 1: Betriebsveranstaltung unter 110€ pro Person

Der Gesetzgeber hat außerdem geregelt, dass jährlich zwei Betriebsveranstaltung mit einem Wert von jeweils 110€ ohne Konsequenzen für die Arbeitnehmer sind.

Damit du weisst, ob dieser Wert erreicht ist, musst du alle entstandenen Kosten (zuzüglich Umsatzsteuer) durch die Anzahl der anwesenden Mitarbeiter teilen.

Bleibt der Betrag unter 110€ pro Person, kannst du die Betriebsveranstaltung steuerlich voll absetzen – und deinen Mitarbeitern entstehen keine steuerlichen Belastungen.

Fall 2: Betriebsveranstaltung über 110€ pro Person

Beläuft sich der Betrag jedoch auf über 110€ pro Person, ist die Differenz daraus für die Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Kostet die Betriebsveranstaltung also beispielsweise 150€ pro Person, gelten 40€ als geldwerter Vorteil.

Diesen geldwerte Vorteil musst du dem Lohn / Gehalt deines Mitarbeiters hinzurechnen. Beträgt das Gehalt deines Mitarbeiters beispielsweise 2.500€, muss er bei 40€ geldwertem Vorteil nun einmalig 2.540€ versteuern.

In Einzelfällen kann es sich für dich lohnen die Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) in Anspruch zu nehmen. Dabei wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 25% versteuert.

Beispiel: Weihnachtsfeier

Für die Weihnachtsfeier 2015 der Mayer & Müller GmbH wurden insgesamt Aufwendungen (inklusive Umsatzsteuer) von 900€ ausgegeben. Anwesend waren sechs Arbeitnehmer sowie deren Lebenspartner.

Nun muss die Mayer & Müller GmbH die entstanden Kosten durch die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer teilen, sodass sich ein Betrag von 150€ pro Person ergibt. Dieser Betrag überschreitet um 40€ den Freibetrag von 110 € (§ 19 Abs. 1 Nummer 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz).

Diesen Vorteil von 40€ muss jeder Arbeitnehmer nun grundsätzlich individuell versteuern. Ersatzweise kann von Seiten des Arbeitgebers dieser Vorteil der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden.

Aufgepasst bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen

Werden im Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, so kannst du entscheiden für welche der beiden Veranstaltung der Freibetrag von 110€ greifen soll.

Ab der dritten Veranstaltung führt der Vorteil im vollen Umfang zu einer Besteuerung bei deinem Mitarbeiter.

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