Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
Frechheit siegt bekanntlich. Und dieses Motto nahm sich auch ein selbstständiger Betriebsprüfer zu Herzen. Nämlich als er sich zum Jahresbeginn an seine Steuererklärung heran machte.
Bisher hatte er an einem festen Arbeitsplatz in der Finanzverwaltung gearbeitet. Im Streitjahr richtete er sich dann Zuhause ein häusliches Arbeitszimmer ein. Und das lässt sich im Rahmen der Buchführung ja schließlich absetzen, oder? Also Haken dran?
Nicht ganz. Denn die Sachbearbeiterin beim Finanzamt staunte nicht schlecht, als sie seine Steuererklärung in den Händen hielt. Hatte der Betriebsprüfer nämlich tatsächlich die Kosten für sein Gäste-WC als Werbungskosten angesetzt!
Und legte seiner Steuererklärung zur Untermauerung seines Anspruchs ein fein säuberlich geführtes Toilettentagebuch bei. Danach nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 Mal täglich, davon 8 bis 9 Mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von exakt 73,58%.
So nicht, dachte sich das Finanzamt und wies die Ansprüche ab. Das ließ der Betriebsprüfer natürlich nicht auf sich sitzen - und schon fanden sich beide Streitparteien vor Gericht wieder.
Mit der angebrachten Ernsthaftigkeit wies das Finanzgericht die Klage ab. Die Aufwendungen für die Toilette seien keine Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übe er außerdem im Außendienst, also nicht im häuslichen Arbeitszimmer, aus. Daher sei das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
Und das gelte „erst recht“ für seine Toilette. Bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum. Und da die geschäftliche Nutzung „Geschäfte anderer Art“ umfasse, bestehe auch kein besonderer beruflicher Zusammenhang.
Fazit: Bei der Buchführung sollte man nicht allzu kreativ werden! ;-)
Quelle: Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg zum AZ 9 K 2096/12
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