Pünktlich um 12:00 Uhr knurrt bei dir der Magen? Dann heißt es jetzt erstmal: Mittagessen! Dabei kannst du das Angenehme aber auch gleich mit dem Nützlichen verbinden.
So genannte Lunch-Dates unter Geschäftspartnern sind mittlerweile üblich. Man verabredet sich zum Essen und bespricht dabei beispielsweise, wie die neue Kooperation künftig aussehen soll.
Wichtig für dich: Möchtest du großzügig sein und deinen Geschäftspartner zum Essen einladen gilt es, kannst du diese Kosten steuerlich absetzen – musst dabei aber einige Dinge beachten.
Was sind Bewirtungsaufwendungen eigentlich?
Unter Bewirtungsaufwendungen versteht man Aufwendungen, die bei der Bewirtung von einem oder mehreren Geschäftspartnern entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bewirtung in einer Gaststätte, einem Café oder einem Restaurant stattfindet – und nicht etwa bei dir im Büro oder in einem Besprechungsraum.
Befindest du dich also auf Geschäftsreise und kehrst auf dem Flughafen noch schnell im Flughafenrestaurant ein, ist das keine Bewirtungsaufwendung. Es handelt sich in diesem Fall um Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand). Voraussetzung für eine Bewirtung ist immer, dass du zusammen mit einer anderen Person am Tisch sitzt.
70-30 Regelung: Wie kann ich Bewirtungsaufwendungen richtig absetzen?
Um diese Bewirtungsaufwendungen richtig absetzen zu können, musst du dir im Restaurant eine entsprechende ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lassen. Unter 150€ genügt auch eine Kleinbetragsrechnung.
Vom Rechnungsbetrag kannst du nun einen Anteil von 70% steuerlich absetzen – und deinen Gewinn mindern. Der verbleibende Anteil von 30% wird dem privat veranlassten Bereich zugeordnet und ist somit keine Betriebsausgabe für dich.
Mit dieser Rechnung hast du übrigens auch den entsprechenden vollen Vorsteuerabzug und bekommst die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder.
Hinweis: Was ist, wenn du einen deiner Angestellten zum Mittagessen einlädst? Dann gilt die 70-30 Regelung nicht: Deine Rechnung kannst du zu 100% steuerlich absetzen.
Welche Angaben sollte mein Bewirtungsbeleg zusätzlich beinhalten?
Um die Bewirtung beim Finanzamt nachweisen zu können, werden bestimmte Nachweise von dir verlangt, die in § 4 Abs. 5 Nummer 2 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz festgelegt sind.
Diese Angaben können üblicherweise auf der Rückseite deines Restaurantsbelegs ergänzt werden. Dabei handelt sich um folgende Angaben:
- Namen und Anschrift der Gaststätte
- Tag der Bewirtung
- Art und Umfang sowie Anlass der Bewirtung
- Rechnungsbetrag (gegebenenfalls weitere Nebenleistungen wie Trinkgeld)
- Dein Name und der deines Geschäftspartners
Sind alle Angaben korrekt und zeitnah gemacht worden, steht dem Betriebsausgabenabzug nichts mehr im Wege.
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