Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
Was hat die beliebte Fernsehshow Deutschland sucht den Superstar (DSDS) wohl mit unserem heutigen Steuerfall zu tun? Richtig: Es geht um die alles entscheidende Frage der Umsatzsteuer. Künstlerische Leistungen müssen nämlich nicht mit vollen 19%, sondern nur mit 7% Umsatzsteuer angesetzt werden. Und wer möchte schon zu viele Steuern bezahlen?
Ich bestimmt nicht, dachte sich ein Erlebnisführer – „Nachtwächter“ – und schritt zur Tat. Um seinen Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu untermauern, griff er zu einem sehr anschaulichen Mittel.
In vollem Nachtwächter-Harnisch stürmte er den Gerichtssaal. Und gab vor den Augen des verblüfften Richters eine Kostprobe seines schauspielerischen Könnens.
Das Argument: Seine Tätigkeit als Nachtwächter verlange hohes künstlerisches Talent von ihm. Und müsse daher als Darbietung ausübender Kunst verstanden und mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
Das Urteil erfolgte trotz aller künstlerischer Überzeugungsversuche leider nicht in seinem Sinn. So weise seine Darbietung zwar durchaus auch künstlerische Elemente auf – und sorge auch für gewisse Heiterkeit im Publikum – gleichwohl sei die Theatervorführung aber nicht eigentlicher Zweck der Veranstaltung.
Vielmehr orientiere sich die Leistung – das müsse er doch einsehen? – an der Tätigkeit eines Stadtführers. Und die sei – ganz schnöde und untheatralisch – mit vollen 19% zu besteuern.
Schade eigentlich. Unserem Nachtwächter hätten wir es auf jeden Fall vergönnt.
Quelle: AZ 5-K-232/08
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Achtung, Falle! (10) Friseurbesuch des Grauens
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