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Achtung, Falle! (14) Räuberischer Aktionär muss zahlen

Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...

Aktionär, der auf einem Stuhl sitzt

Mit Aktien lässt sich bekanntlich ja viel Geld verdienen. Und nicht nur damit: Als Aktionär besitzt man Anteile am Unternehmen und kann dadurch Unternehmensentscheidungen beeinflussen. Ein Schelm, wer hier Böses dabei denkt. Oder?

Der Aktionär in unserem heutigen Fall kaufte im Streitjahr Aktien von drei unterschiedlichen Unternehmen, jeweils im Wert zwischen 10€ und 500€. Kleinstbeträge also, die ihm als Aktionär dennoch ein Mitspracherecht ermöglichten. Mit einigen Unternehmensentscheidungen war er unzufrieden und reichte Klage ein.

Sehr unangenehm für die Unternehmen, die sich gerne bereit erklärten, den Fall „einvernehmlich“ zu regeln. Gegen die Rücknahme der Klagen zahlten sie dem Aktionär also zähneknirschend einen kleinen Obulus.

Zurecht, sagte der Aktionär, schließlich werde er durch die Unternehmensentscheidungen benachteiligt und habe Anspruch auf Schadenersatz – steuerfrei, versteht sich.

Das Finanzgericht sah den Fall leider anders. Bei dem Vorgehen des Aktionärs handle es sich um ein gefinkeltes Geschäftsmodell. Denn dass der arme Aktionär gleich an mehrere Unternehmen gerate, die Entscheidungen zu seinen Ungunsten träfen? Sehr suspekt.

Und Schadenersatz in Höhe von fünfstelligen Beträgen, bei einem minimalen Firmenanteil als Kleinstaktionär? So hoch könne der entstandene Schaden gar nicht sein.

Vielmehr, stellte das Gericht fest, handle es sich bei dem Anleger um einen so genannten Räuberischen Aktionär.

Darunter versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen. Sprich: Der Aktionär „erpresste“ Zahlungen gegen die Rücknahme seiner Klagen. Ein geschicktes Geschäftsmodell, oder?

Das Gericht entschied weiter: Da es sich in diesem Fall um die erwerbsmäßige Anfechtung um Klagen handle, seien die Zahlungen dafür voll als Umsatz bzw. Einnahme zu versteuern – und zwar mit Umsatzsteuer und Einkommensteuer.

Damit war der Aktionär Schachmatt. Und musste nun seinerseits tief in die Tasche greifen…

Quelle: Finanzgericht Köln, 13-K- 3023/13

Weiter geht's mit unserem nächsten Steuerfall:

Achtung, Falle! (15) Ein Silvesterscherz mit Folgen

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