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Achtung, Falle! (15) Ein Silvesterscherz mit Folgen

Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...

Neujahr / SIlvester mit gezündeten Feuerwerkskörpern

Silvester ohne Böller und Raketen? Kann man sich fast nicht vorstellen. Schließlich will das Neue Jahr ordentlich begrüßt werden. Das befeuert natürlich auch so manchen Schabernack – der, wie in diesem Fall, leider auch fehlzünden kann…

So hatte ein Bauarbeiter im August des Streitjahres die lustige Idee, seinem Kollegen einen späten Silvesterstreich zu spielen. Gesagt, getan: Böller zur Hand genommen, gewartet, bis der Kollege sich auf’s Dixie-Klo „verdrückt“, gezündet – und peng!

Lustig, oder? Hätte sich der Kollege dabei nicht schwere Verletzungen zugezogen. Und der Bauarbeiter für diesen „Scherz“ postwendend die fristlose Kündigung erhalten.

Vor Gericht gab sich der Bauarbeiter uneinsichtig. Das Geschehen tue ihm natürlich Leid. Es sei aber nun mal so, dass es bei harten Kerlen wie ihnen am Bau auch mal etwas ruppiger zugehe. Auch Scherze mit Feuerwerkskörpern seien üblich und dienten der „Stimmungsaufhellung“. Die fristlose Kündigung sei darum unverhältnismäßig.

Das sah das Arbeitsgericht natürlich anders. Die Begründung: Ein rauer Umgangston sei keine Entschuldigung für ein Verhalten, das kaum als „Scherz“ sondern vielmehr als „tätlicher Angriff“ gewertet werden müsse.

Schließlich sei bei einer Aktion mit Feuerwerkskörpern damit zu rechnen, dass dies Verletzungen zur Folge haben könne. Und das gelte erst Recht, wenn der Betroffenen dabei – wie auf dem Dixie-Klo – keine Möglichkeit zur Reaktion oder Flucht hätte.

Erschwerend komme hinzu, dass der Täter Vorarbeiter gewesen sei und – statt selbst mit Feuerwerkskörpern zu spielen – so ein Verhalten eigentlich hätte unterbinden müssen.

Fazit: Die fristlose Kündigung war in diesem Fall gerechtfertigt. Und dem Kollegen geht es mittlerweile hoffentlich auch wieder gut.

Quelle: Arbeitsgericht Krefeld, 2-Ca-2010/12

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