Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
In unseren heutigen, hektischen Zeiten tut eines besonders gut: Mal abschalten, zurücklehnen, Tee trinken. Alternativ kann auch ein Termin im Massagestudio herrlich entspannen. Besonders empfehlenswert: Eine Tantra-Massage. Zumindest, wenn es nach der Betreiberin dieses Massagestudios geht…
Die Besitzerin bietet nämlich nicht nur klassische Massagen an, sondern auch Massagen mit besonderer Note: Und zwar Tantra-Massage. Nun sieht unser Gesetz vor, dass auf erotische Vergnügungen jeglicher Art eine bestimmte Steuer zu entrichten ist: Die Vergnügungssteuer.
Nicht in ihrem Fall, argumentierte die Besitzerin, schließlich übe sie ihre Tantra-Massagen keineswegs im Namen der Erotik, sondern zur „besonderen Tiefenentspannung“ aus.
Das Gericht sah das leider anders. Nach gesetzlicher Regelung unterliege „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer.
Und da Tantra-Massagen prinzipiell sexuelle Vergnügungen bereiten könnten, müsse das Massagestudio als „ähnliche Einrichtung“ eingeordnet werden.
Dabei spiele es keine Rolle, dass die von der Besitzerin angebotenen Massagen das „ganzheitliche Wohlbefinden" im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre in den Mittelpunkt stelle. Denn ungeachtet ihrer gewiss tiefenentspannenden Wirkung würde die Besitzerin ihren Kunden damit Gelegenheit zur erotischen Erbauung bieten.
Kurzum: Künftig muss unsere Massagestudio-Besitzerin wohl auch einen kleinen Obulus für die Vergnügungen ihrer Kunden abdrücken…
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, 8-K-28/13
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Achtung, Falle! (14) Räuberischer Aktionär muss zahlen
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