Dein Handwerk ist deine Leidenschaft und du bist bereit, dein eigener Chef zu werden? Oder genießt du das Abenteuer Selbstständigkeit vielleicht schon in vollen Zügen?
Dann kommst du am Thema Umsatzsteuer leider nicht vorbei. Doch bei Bauleistungen gibt es Fälle, in denen nicht du, sondern dein Auftraggeber die Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen muss.
Wir erklären dir, wann das der Fall ist, damit du bald selbstbewusst deine erste oder nächste Handwerkerrechnung schreiben kannst.
Worum geht es in Paragraph 13b des Umsatzsteuergesetzes (§13b UStG)?
Ganz allgemein klärt Paragraph 13 des Umsatzsteuergesetzes, wer in verschiedenen Fällen Steuerschuldner ist, also wer bei geschäftlichen Transaktionen Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen muss.
Beispiel: Larissa betreibt ein Töpferstudio in Nürnberg und verkauft ihre Töpferware an Kunden innerhalb Deutschlands. Bei solchen Lieferungen im Inland, ist der Unternehmer, d.h. Larissa, Steuerschuldner. Sie muss daher – wenn sie nicht Kleinunternehmerin ist – Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen berechnen und schuldet diese dem Finanzamt.
In §13b UStG, also dem zweiten Teil des Gesetzes, wird beschrieben, wann die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger fällt. Das wird als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet, weil dabei nicht der leistende Unternehmer sondern der Leistungsempfänger, also der Kunde, Umsatzsteuer für die Leistung abführen muss.
Beispiel: Verkauft Larissa Produkte an ein Unternehmen in Venedig, handelt es sich um eine Lieferung ins EU-Ausland. Hier greift das Reverse-Charge-Verfahren, sodass Larissa keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweist. Ihr Kunde, der Leistungsempfänger, muss dafür den italienischen Umsatzsteuerbetrag aus dem Preis kalkulieren und diesen ans italienische Finanzamt abführen.
§13b Absatz 2 Nummer 4 – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Wenn du nun als Unternehmer Bauleistungen anbietest, ist für dich in §13b besonders Punkt 4 von Absatz 2 interessant. Denn dieser Punkt besagt, dass unter bestimmten Umständen bei Bauleistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger fällt.
Achtung: Passe hier genau auf, dass diese Gesetzesvorschrift bei deinen Bauleistungen greift. Dazu müssen du als leistender Unternehmer, der Leistungsempfänger, sowie deine Bauleitungen die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Welche Voraussetzungen muss ich als leistender Unternehmer erfüllen?
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen kann nur dann greifen, wenn du als leistender Unternehmer:
- deinen Unternehmenssitz im Inland, also in Deutschland, hast
- nicht Kleinunternehmer bist, da in dem Fall grundsätzlich keine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt besteht
Weiterhin musst du prüfen, ob der Leistungsempfänger die nötigen Bedingungen für eine Verlagerung der Steuerschuld erfüllt:
Bei welchen Leistungsempfängern wird die Steuerschuldnerschaft verlagert?
Das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen kann nur dann greifen, wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist (also kein Privatkunde) und auch selbst Bauleistungen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit ausführt. Um letzteren Punkt zu erfüllen, müssen mindestens 10 % seines Umsatzes aus getätigten Bauleistungen kommen.
Welche Bauleistungen fallen unter Paragraph 13b?
Unter den Begriff Bauleistungen fallen laut §13b Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Durch deine Bauleistungen musst du also wesentliche Veränderungen an einem Gebäude vornehmen, damit das Reverse-Charge-Verfahren greift.
Bauleistungen tätigst du zum Beispiel, wenn du:
- einen Teppichboden verlegst
- Fenster einbaust
- eine Heizungsanlage installierst
Auch wenn du beispielsweise Maschinen oder Einrichtungsgegenstände lieferst, kann das unter die Regelung in Paragraph 13 fallen – aber nur, wenn du als Lieferer auch den Einbau und die Montage am Bauwerk übernimmst, und wenn die eingebauten Gegenstände dauerhaft im Gebäude bleiben.
Was ist die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen?
Die sogenannte Freistellungsbescheinigung ist nicht in Paragraph 13b geregelt, denn sie bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer. Es handelt sich stattdessen um eine Regelung aus dem Einkommensteuergesetz, genauer gesagt um §48 EStG.
Darin wird festgelegt, dass der Leistungsempfänger bei Bauleistungen verpflichtet ist, 15 % des zu zahlenden Betrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das ist also nicht die Umsatzsteuer, sondern eine Art Vorauszahlung zur Sicherung der Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteuer, die sonst durch Schwarzarbeit gefährdet sein können.
Damit dein Auftraggeber diese 15 % des Rechnungsbetrags nicht einbehalten muss, kannst du als leistender Unternehmer beim Finanzamt formlosen eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen beantragen. Diese Freistellungsbescheinigung musst du dann lediglich deinem Auftraggeber vorlegen, sodass dieser ihn beim Finanzamt (z.B. telefonisch) prüfen kann.
Brauche ich ein Rechnungsprogramm für Bauleistungen?
Jetzt ist dir als Anbieter von Bauleistungen hoffentlich klar geworden, wann du Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen musst, und wann diese Steuerschuldnerschaft auf deinen Kunden übertragen wird.
Aber wie stellst du sicher, dass deine Rechnungen – ob mit oder ohne Umsatzsteuer – rechtskonform und professionell sind? Unser Tipp: Nutze für deine Bauleistungen ein Rechnungsprogramm. Denn mit einer Software wie Debitoor erstellst du im Handumdrehen individuell gestaltete Rechnungen, auf denen Zwischen- und Gesamtsummen sowie die Umsatzsteuer automatisch korrekt berechnet werden.
Du möchtest ein Rechnungsprogramm für Bauleistungen kostenlos nutzen? Das ist zwar möglich, doch eine kostenpflichtige Software bietet dir meist mehr Funktionen, einen professionellen Kundenservice sowie regelmäßige Verbesserungen am Programm – und gerade Buchhaltungssoftwares für Kleinunternehmer und Freelancer sind meist monatlich für den Preis eines guten Latte Macchiato erhältlich. :)