Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
Mal schnell eine Geburtstags-Email geschrieben. Kurz zuhause bei der Oma angerufen. Und online ratzfatz einen Termin beim Friseur gebucht.
Die Definition von Arbeitszeit legen manche Arbeitnehmer gerne etwas großzügiger aus. Ganz nach dem Motto „Es wird ja wohl noch erlaubt sein, …“
Zu weit aus dem Fenster lehnen sollte man sich dabei allerdings nicht.
Bei aller Toleranz wurde es einer Vorgesetzten doch irgendwann zu bunt. Nämlich, als sie ihren Angestellten wiederholt beim Anruf von „Sonderdienstleistungen“ während der Arbeitszeit ertappte. Erotik statt Excel. Und das auch noch vom dienstlichen Telefonanschluss aus - heutzutage muss man ja Kosten sparen.
Der Mitarbeiter erhielt die sofortige Kündigung – und die Vorgesetzte eine Einladung zur Gerichtsverhandlung. Schließlich „wird es ja wohl noch erlaubt sein, …“
Das Gericht konnte den erotischen Vergnügen des Mitarbeiters hingegen wenig abgewinnen. Und entschied: Eine außerordentliche Kündigung könne auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt sein.
Nämlich bei „exzessiver“ privater Nutzung betrieblicher Mittel wie Telefon, PC oder Internet in der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer könne seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung dadurch nicht erbringen und verletze seine Arbeitspflicht.
Da dem Angestellten im vorliegenden Fall nicht nur der Anruf von Erotik-Hotlines, sondern auch ein exzessiver privater Email-Verkehr und ICQ-Nutzung nachgewiesen werden konnten, sei die Kündigung gerechtfertigt.
Also nie wieder mal schnell per WhatsApp eine Verabredung fürs Fitnesstudio nach Feierabend getroffen? Keine Sorge: Ganz so eng sehen das die meisten Arbeitgeber dann glücklicherweise doch nicht.
Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 31.05.2010 (12 SA 875/09)
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Achtung, Falle! (7) Dreimal klopft der Steuerprüfer
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