Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
So sehr wir uns im Job auch bemühen: Fehler passieren. Was aber, wenn es kein kleines Hoppala ist, sondern ein schwerwiegender Fehler? Ist eine Kündigung dann gerechtfertigt?
Eine 48-jährige Bankangestellte ist als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr für die Überprüfung von Überweisungsbelegen zuständig. Wie schnell so ein Beleg geprüft ist, stellt die Bankangestellte unter Beweis:
Im April prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belege innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur 104 Belege in mehr als 3 Sekunden.
Dabei übersah sie den Zahlungsbeleg, der durch einen Arbeitskollegen von 62,40 € auf 222.222.222,22€ korrigiert worden war. Absichtlich, um seine Kollegin zu prüfen? Oder ein tatsächliches Versehen?
Jedenfalls sprach die Bank der Sachbearbeiterin nach diesem Vorfall die fristlose Kündigung aus. Das Argument: Vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistung, in dem sie Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe.
Das Arbeitsgericht nahm den Sachverhalt unter die Lupe. Wie sich herausstellte, war der vorprüfende Arbeitskollege bei einem Sekundenschlaf – die Tätigkeit dürfte nicht die spannendste gewesen sein – auf die Taste „2“ geraten und hatte diese gedrückt gehalten. Schon war das Unglück passiert.
Das Gericht entschied: Der Sachbearbeiterin könne zwar eine unterlassene Kontrolle vorgeworfen werden. Nicht aber eine vorsätzliche Schädigung der Bank, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Die Bankangestellte behielt also ihren Job. Und prüft ihre Belege künftig bestimmt genauer…
Quelle: Hess. LAG vom 7. Februar 2013, Az. 9 Sa 1315/12 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 7. August 2012, Az. 4 Ca 2899/12
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