Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
Die Urlaubszeit ist zwar vorbei – aber der nächste Sommer kommt bestimmt! Und da klingelt in den Hotels und Ferienanlagen wieder eifrig die Kasse. Wie sich aber als Vermieter von der Masse an Angeboten absetzen? Der Zauberspruch lautet: Nischenmarkt besetzen!
So kam eine Hausbesitzerin auf die Idee, eine Ferienwohnung mit "besonderen Annehmlichkeiten" zu vermieten. Konkret: Ein SM-Studio für Experimentierfreudige sowie ein „ärztliches Behandlungszimmer“ für noch ausgefallenere Gelüste.
Nun muss man wissen, dass Beherbergung (also Hotels, Ferienwohnungen etc.) mit dem vergünstigten Steuersatz zu versteuern sind. Und da es sich bei der Ferienwohnung ja um eine solche handelt, versteuerte die Vermieterin ihren Umsatz aus der Wohnungsvermietung kurzerhand einfach mit 7%.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht urteilte. Denn – ist man besonders spitzfindig – stellen das SM-Studio und das „ärztliche Behandlungszimmer“ ja keine steuerbegünstigten Wohn- und Schlafräume dar. Vielmehr handele es sich bei diesen Einrichtungen um eine – regulär zu versteuernde – Dienstleistung. Und für die werden ganz regulär 19% Umsatzsteuer fällig.
Das Finanzgericht griff dann auch bereitwillig zum Taschenrechner. Die Räume, die den „besonderen Annehmlichkeiten“ dienten, machten laut Gebäudeplan ca. 30% der Gesamtwohnfläche der Ferienwohnung aus. Demnach dürfe die Vermieterin sage und schreibe 70% der Umsätze mit dem steuerbegünstigten Steuersatz versteuern.
Ob dieses mathematische Ergebnis auf Freude bei der Vermieterin gestoßen ist?
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, 5-K-358/13
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