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Achtung, Falle! (16) Mitarbeiter muss mit Puff-Auto fahren

Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...

Vertriebsmitarbeiter, der mit einem Auto fährt

Wer als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt ist, der ist oft viel unterwegs. Dafür stellen Unternehmen in vielen Fällen Firmenwägen zur Verfügung - diese sind schließlich als Ausgaben absetzbar. Wie so ein Firmenwagen allerdings auszusehen hat, ist nirgendwo geregelt…

So entschied sich die Firma eines Verkaufsreisenden für Kaffee, das schicke, schlichte Auto optisch zu verändern – sprich: aufzumotzen. Schließlich soll der Wagen nicht nur als Fortbewegungsmittel dienen sondern auch auf die köstlichen Kaffeeprodukte des Unternehmens aufmerksam machen.

Der Verkaufsreisende wurde nach eingehender betriebsinterner Beratung also aufgefordert, das Auto so zu lackieren, dass bei geschlossener Türe der Eindruck entstehe, die Türe wäre aufgeschoben. So weit, so ok.

Es geht aber noch weiter: Denn außerdem sollten aus der aufgeschobenen Türe nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen, roten Pumps zu sehen sein. Auch das tat der - mittlerweile peinlich berührte - Verkäufer ergeben. Als dann aber auch noch die grauen Radkappen gegen schreiend rote Felgen ausgetauscht werden sollten, wurde es ihm zu bunt.

Mit einem solchen „Puff-Auto“ tätige er keine Geschäfte, schnaubte er vor Gericht. Er fühle sich außerdem aufgrund seiner – betriebsintern bekannten – Homosexualität mit einem solchen Auto von der Firma besonders verhöhnt.

Das Gericht sah den Fall leider anders. Denn prinzipiell habe die Firma im Rahmen des Weisungsrechts die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach ihren Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Egal also, ob sich auf der Karosserie nackte Frauen räkeln oder ein Elefant auf dem Dach sitzt.

Dass die Homosexualität des Verkaufsreisenden das Motiv für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte vom Gericht leider nicht festgestellt werden.

In einem Punkt gab das Gericht dem Mann jedoch Recht: Die ausgesprochene fristlose Kündigung, die die Firma nach Weigerung des Mitarbeiters aussprach, musste zurückgenommen werden. Sie sei in Anbetracht der „Schwere“ des Vergehens unverhältnismäßig.

Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2-Ca-1765/15

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Achtung, Falle! (17) Der kleine Horrorladen

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