Alle Posts

Corona Hilfen für Selbstständige im Herbst

COVID hat uns leider immer noch fest im Griff. Seit dem 1. November 2020 greift der „Lockdown Light“ und bis Weihnachten ist noch kein Ende in Sicht. Restaurants, Theater, Kinos, Sportstätten etc. müssen geschlossen bleiben.

Bild mit Covid19

Im März haben wir bereits in unserem Blog festgehalten, was du als Selbstständiger und Freelancer wissen musst während Covid. Leidet dein Business weiterhin unter den wirtschaftlichen Folgen der Krise? Wir haben für dich zusammengefasst, welche alten und neuen Hilfen für Selbstständige dir jetzt im Herbst und Winter aufgrund von Corona zustehen.

Viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Selbstständige müssen immer noch oder wieder um ihr Überleben kämpfen, wie es schon im Frühjahr dieses Jahres der Fall war. Deshalb sollen Hilfsprogramme der Regierung finanzielle Linderung schaffen, nämlich die Überbrückungshilfe des Bundes sowie die außerordentliche Wirtschaftshilfe.

Beide Corona Hilfen für Selbstständige müssen nicht zurückgezahlt werden, allerdings unterliegen sie der Umsatzsteuer.

Überbrückungshilfe II des Bundes

Die Überbrückungshilfe II des Bundes ist eine der Corona Hilfen für Selbstständige. Die Überbrückungshilfe kann von Kleinunternehmern, Freiberuflern und Freelancern beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag über eine so genannte prüfende dritte Person läuft. Das kann ein Steuerberater, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Rechtsanwalt sein.

Als Selbstständiger erhältst du diese Art der Corona Hilfe nur, wenn du nachweisen kannst, dass du in den Monaten April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch verbüßt hast, im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Höhe der Auszahlung richtet sich danach, wie hoch dein Umsatzeinbruch war.

Dir wird die Überbrückungshilfe II des Bundes aber lediglich zur Verfügung gestellt, wenn dein Business entweder einen durchschnittlichen Einbruch von 30 % hatte im Vergleich zum Vorjahr, gerechnet auf den Zeitraum zwischen April und August.

Eine zweite Möglichkeit für dich als Selbstständigen, diese Corona Hilfe zu bekommen, ist, dass du einen Verlust von mindestens 50 % erleiden musstest in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Vergleich zum Vorjahr (zum Beispiel Juli und August 2020 verglichen mit Juli und August 2019).

Führst du deine Selbstständigkeit allerdings nur als Nebenerwerb aus, kannst du diese Corona Hilfe nicht bekommen, es sei denn, du hast mindestens einen Beschäftigten. Ebenfalls keinen Anspruch auf die Überbrückungshilfe des Bundes hast du, falls dein Unternehmen schon Ende des Jahres 2019 in Schwierigkeiten war, es nicht bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist oder keinen Sitz in Deutschland hat.

Die Idee der Überbrückungshilfe ist also, einen Teil deines Umsatzeinbruchs aufzufangen. So kannst du zum Beispiel deine Fixkosten, wie Miete, Kosten für deinen Steuerberater, Personalkosten, Elektrizität etc. erstmal decken.

Novemberhilfe für den zweiten Lockdown

Die Novemberhilfe bzw. die außerordentliche Wirtschaftshilfe wurde extra für Unternehmen ins Leben gerufen, die aufgrund des November Lockdown schließen mussten. Gehörst du also dazu und musstest deinen Betrieb schließen, stehen dir diese staatliche Hilfen für Selbstständige wegen Corona zu.

Als Solo Selbstständiger kannst du bis zu 75 % vom Umsatz, den du im Vorjahr (November 2019) erhalten hast, bekommen. Falls dein Unternehmen erst im November 2019 oder später gegründet wurde, gilt für dich der Durchschnittsumsatz seit der Gründung deines Business.

Als Solo Selbstständiger kannst du den Zuschuss direkt beantragen, wenn du maximal 5.000 € Förderung beantragst. Falls du mehr als 5.000 € beantragst, muss der Antrag, wie auch die Überbrückungshilfe des Bundes über einen Dritten, also zum Beispiel einen Steuerberater laufen.

Wenn du einen Direktantrag stellst – also nicht über einen Dritten – musst du dich zwingend per ELSTER-Zertifikat authentifizieren, um die Novemberhilfe zu beantragen. Falls du noch kein Zertifikat besitzt, kannst du den Antrag dafür über das ELSTER-Portal stellen.

Corona Hilfen für Selbstständige beantragen

Die Überbrückungshilfe II wird von einem Dritten (z. B. Deinem Steuerbüro) über eine digitale Schnittstelle übermittelt. Sie schließt die Fördermonate September bis Dezember 2020 ein. Du kannst die Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort einreichen. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Die Antragstellung für die Novemberhilfe soll ab dem 25. November zur Verfügung stehen. Diese Förderung kannst du online über das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragen.

Die zwei Hilfen für Selbstständige während Corona sind darauf ausgelegt, kleinen Unternehmen kurzfristig unter die Arme zu greifen und vor Schließungen und Insolvenz zu schützen. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.

Sonja
Geschrieben von
am 26.11.20
Log in

Debitoor ist jetzt SumUp!

Die Debitoor-Anwendung wurde eingestellt. Wenn Sie jedoch nach einer umfassenden Rechnungsstellungssoftware suchen, bietet Ihnen SumUp alles, was Sie brauchen. SumUp ist mehr als nur eine Rechnungsstellungssoftware. Wir bieten eine Reihe integrierter Tools, die Sie bei einem mühelosen, effizienten Betrieb Ihres Unternehmens unterstützen. Eröffnen Sie ein Geschäftskonto mit einer kostenlosen Mastercard, richten Sie einen Online-Shop ein, akzeptieren Sie verschiedene Zahlungsmethoden (vor Ort sowie aus der Ferne) und vieles mehr. Optimieren Sie jetzt Ihre Rechnungen, Zahlungen und Konten!

Weiter zu SumUp

Ihre Privatsphäre liegt uns am Herzen

Wenn du diese Website oder unsere mobilen Applikationen besuchst, sammeln wir automatisch Informationen wie standartisierte Details und Identifikatoren für Statistiken oder Marketingzwecke. Du kannst diesem zustimmen, indem du deine Präferenzen unten konfigurierst. Du hast auch die Möglichkeit, nicht zuzustimmen. Bitte nimm zur Kenntnis, dass einige Informationen trotzdem über den Browser gespeichert werden könnten, da dies nötig ist, damit die Seite funktioniert. Wenn du zur Website zurückkehrst, kannst du deine Datenschutzeinstellungen jederzeit ändern.