Kuriose Steuerfälle vor Gericht - wir haben sie für euch rausgekramt: Und präsentieren euch 24 heitere Fälle, mit denen ihr bestimmt nicht gerechnet habt...
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„Das Runde muss ins Eckige!“ Selbst wenn man nicht viel von Fußball versteht – soweit dürfte alles klar sein. Aber nicht nur beim Spielanpfiff schlagen Fanherzen höher. Was gibt es Schöneres, als die Fahne des eigenen Fußballclubs im Garten zu hissen? Auf dass man den Anblick täglich genießen kann?
Wenn das nur nicht den Nachbarn ein Dorn im Auge wäre. So wie in diesem Fall: Ein Fan der Fußballmannschaft Borussia Dortmund (BVB) gönnte sich die Freude und hisste einen Mast samt Fan-Fahne in seinem Gärtchen. Sehr zum Leidwesen seiner Nachbarn, die mit Fußball nun rein gar nichts am Hut hatten.
Fahne und Mast seien eine Werbeanlage für den BVB und wären baurechtlich nicht genehmigt, beschwerten sich die Nachbarn. Außerdem gehe von der Fahne durch Lärm und Schlagschatten eine unzumutbare Störung aus.
Das Verwaltungsgericht kam nach sorgfältigem Abwägen aller Argumente zu der Entscheidung: Der Fahnenmast darf aufgestellt bleiben.
Es handle sich bei der BVB-Fahnenmast nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinn, weil der Mast nicht als Träger für abwechselnde Werbung vorgehsehen sei. Auch würden keine Einnahmen dadurch erzielt. Die Fahne bringe lediglich die „innere Verbundenheit“ mit dem BVB zum Ausdruck.
Auch das Argument der Lärmbelästigung ließ das Gericht nicht gelten. Der Eigentümer der Fahne könne glaubhaft versichern, die Fahne bei entsprechenden Wetterlagen einzuholen. Und selbst wenn dies gelegentlich versäumt werde, sei das zumutbare Maß der Beeinträchtigung nicht überschritten.
Es handle sich dabei wie bei gelegentlichen "Lebensäußerungen" von Bewohnern um Störungen, die im Nachbarschaftsverbund hingenommen werden müssten.
Die Nachbarn mussten sich also mit der täglichen Aussicht auf die BVB-Fahne beim Sonnenbad im Garten abfinden. Ob da wohl ein Fußballfan unter den Richtern war?
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg, 8-K-1679/12
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