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Bilanzgliederung

Bilanzgliederung – Was ist die Bilanzgliederung?

Die Gliederung der Bilanz ist im Handelsgesetzbuch festgeschrieben und dient der Vergleichbarkeit mit anderen Bilanzen.

Erfahre mehr über die Bilanz als wichtigsten Teil des Jahresabschlusses eines Unternehmens.

Definition Bilanz

Die Aussagekraft einer Bilanz lebt von ihrer Vergleichbarkeit mit vorhergehenden Bilanzen. Deshalb unterliegt die Bilanzgliederung, neben der Bilanzkontinuität, bestimmten Kriterien. Um Bilanzen von Unternehmen zu vergleichen und besser analysieren zu können, nutzen Analysten die so genannte Strukturbilanz.

Bilanzgliederung: Konto- oder Staffelform

Die Bilanz kann entweder in Konto- oder in Staffelform aufgestellt werden. Bei der Kontoform werden Soll und Haben als Aktiva und Passiva in einem zweispaltigen Schema aufgestellt. Dies ist der Aufbau der Bilanz. Das Handelsgesetzbuch legt fest, dass allein die Kontoform für die Bilanz zulässig ist.

Bei der Staffelform werden die einzelnen Bilanzposten untereinander aufgelistet. Es werden Zwischenergebnisse und das Endergebnis angezeigt.

Zu welchem Posten die einzelnen Vermögensgegenstände zugeordnet werden, hängt von ihrem Zweck am Bilanzstichtag ab. Die Zuordnung ist äußerst wichtig sobald ein Vermögensgegenstand unter mehreren Posten erscheint. Die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten muss vermerkt werden um die Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses sicher zu stellen.

Posten können wahlweise hinzugefügt oder gelöscht werden solange die Klarheit der Bilanz nicht darunter leidet.

Vorschriften zur Bilanzgliederung

Für Unternehmen, die ihre Bilanz nicht publizieren müssen, gelten folgende Gliederungsvorschriften: Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten müssen aufgeführt und aufgegliedert sein.

Über die Ausführlichkeit der Gliederung entscheiden die jeweiligen Verhältnisse des Unternehmens, die Größe und Branche des Unternehmens, die Informationsanforderungen von Gesellschaftern und Gläubigern und die Bedeutung der einzelnen Bilanzposten.

Für Personengesellschaften oder Einzelunternehmungen liegen keine tiefer gehenden Vorschriften im Handelsgesetzbuch vor. Nach § 247 I HGB müssen unter Aktiva das Anlage- und Umlaufvermögen und unter Passiva das Eigenkapital, Schulden, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten aufgelistet werden.

Die Bilanzgliederung in Kontoform ist zwingend für Kapitalgesellschaften (§§ 265, 266, 268 ff HGB) und bei vielen anderen großen Unternehmen gebräuchlich. Die Bilanz muss in Kontoform aufgestellt sein.

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