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Was du über Rechnungsstellung und Buchhaltung wissen solltest

Was muss ich beachten, wenn ich Rechnungen ins EU-Ausland stelle?

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Wann muss Umsatzsteuer auf die Rechnung?

Ob du auf deiner Rechnung ins EU-Ausland Umsatzsteuer ausweisen musst oder nicht, hängt zunächst einmal davon ab, ob dein Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmen ist.

Ja: Dein Kunde ist Privatkunde oder Kleinunternehmer

Umsatzsteuer muss ausgewiesen werden, wenn du einem Privatkunden im EU-Ausland Waren oder Leistungen in Rechnung stellst – und zwar mit dem entsprechenden deutschen Mehrwertsteuersatz.

Nein: Dein Kunde ist wie du Regelunternehmer

Umsatzsteuer muss nicht ausgewiesen werden, wenn du einem anderen Regelunternehmen im EU-Ausland eine Leistung oder eine Ware in Rechnung stellst. Nicht du, sondern dein Kunde muss dann die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen. Auf der Rechnung musst du dann sowohl deine also auch die Umsatzsteuer-ID deines Kunden angeben. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das so genannte Reverse-Charge Verfahren.

Allerdings gilt wie immer, keine Regel ohne Ausnahmen: z.B. bei Vorträgen oder Telekommunikationsdienstleistungen gelten besondere Vorschriften. Daher lohnt sich im Zweifelsfall ein Gespräch mit dem Steuerberater.

Nein: Du bist Kleinunternehmer

Bist du nicht Regelunternehmer, sondern Kleinunternehmer, darfst du ebenfalls keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Egal, ob dein Kunde Privatkunde, ebenfalls Kleinunternehmer oder Regelunternehmer ist. Das Reverse-Charge Verfahren findet in diesem Fall keine Anwendung.

Du willst noch mehr wissen? In unserem Beitrag zum Thema Rechnung EU Ausland Muster zeigen wir dir z.B. eine konkrete Musterrechnung für das Reverse-Charge Verfahren.

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Wie wird die Umsatzsteuer beim Reverse-Charge Verfahren abgeführt?

Du fragst dich vermutlich, wie die Umsatzsteuer abgeführt wird, wenn du sie beim Reverse-Charge Verfahren nicht in Rechnung stellst.

Es ist ganz einfach: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Damit ihm das auch klar ist, bist du verpflichtet den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung zu vermerken.

Das heißt, dein Kunde berechnet die Steuer gemäß der Steuersätze seines Landes selbst, deklariert sie bei seinem Finanzamt und zieht sie als Vorsteuer ab.

Welche Rechnungsangaben muss ich beim Reverse-Charge Verfahren machen?

Wenn du eine Leistung abrechnest, die im EU-Ausland steuerpflichtig ist, musst du die europäischen Regelungen beachten.

Das muss immer auf deiner Rechnung stehen:

  • Deine Umsatzsteuer-ID als Leistender
  • Die Umsatzsteuer-ID deines Kunden – des Leistungsempfängers
  • Auch der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld darf nicht fehlen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Tipp: Die Industrie- und Handelskammer stellt Rechnungshinweise in Landessprache auf ihrer Webseite zur Verfügung.

Schon gewusst?
Für Rechnungen in Europa, aber Nicht-EU-Ländern, gilt eine Sonderregelung. Wir haben sie für dich in unserem Artikel über Rechnungen in Drittländer zusammengefasst.

Im Online Rechnungsprogramm Debitoor kannst du mit der internationalen Rechnungsvorlage ganz einfach Rechnungen ins Ausland stellen.


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