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Lohnsteuer

Lohnsteuer - Was ist die Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine Sonderform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.

Was du als Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung bzw. der Gehaltsabrechnung beachten musst, wie du sie korrekt durchführst und wozu deine Mitarbeiter sie eigentlich brauchen, erfährst du in unserer Gründerlounge.

Die Lohnsteuer ist eine sogenannte Quellensteuer, da sie nicht vom Steuerzahler, sondern vom Arbeitgeber selbst an das Finanzamt abgeführt wird. Sie wird monatlich vom Bruttolohn einbehalten und dient als Vorauszahlung auf die insgesamt für ein Steuerjahr anfallende Einkommensteuer des Arbeitnehmers.

Gibt der Arbeitnehmer am Ende des Jahres eine Steuererklärung über ELSTER ab, führt die Finanzbehörde einen Lohnsteuerausgleich durch und erstattet gegebenenfalls einen Teil der Lohnsteuer.

Eine separate Lohnsteuer ID gibt es nicht. Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitgeber die persönliche Steueridentifikationsnummer mitgeteilt werden, damit dieser die Lohnsteuer am Ende berechnen und abführen kann.

Der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist im engeren Sinne keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Form der Einkommensteuer. Angestellte und Arbeitnehmer zahlen die Lohnsteuer in Abhängigkeit von ihrem Gehalt, wogegen die Einkommensteuer auf den Ertrag einer selbstständigen Tätigkeit anfällt.

Einkommensteuer und Lohnsteuer unterscheiden sich hinsichtlich verschiedener Merkmale, wie zum Beispiel in der Erhebungsform und in den Möglichkeiten zur Steuersenkung. Während Selbstständige ihre Einkommensteuerschuld selbst oder mithilfe eines Steuerberaters errechnen müssen, wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber berechnet und vom Gehalt abgezogen.

Wer zahlt die Lohnsteuer?

Alle angestellten Arbeitnehmer, ob ganz- oder halbtags, Teil- oder Vollzeit, zahlen auf ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit eine Lohnsteuer. Die Steuerlast fällt also auf den Arbeitnehmer, gezahlt wird sie aber jeden Monat vom Arbeitgeber, der einen Teil des Bruttogehalts einbehält und an das Finanzamt überführt.

Die gezahlte Lohnsteuer wird am Ende jeden Kalenderjahres vom Finanzamt auf die anfallende Einkommensteuer des Arbeitnehmers angerechnet und kann gegebenenfalls teilweise erstattet werden. So kann sich der Arbeitnehmer einen Teil seiner Lohnsteuer zurückholen, indem er zum Jahresende eine Einkommenssteuererklärung einreicht.

Rechtliche Regelungen zur Lohnsteuer

Rechtsgrundlage bilden die lohnsteuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 41a EStG) und die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die zusätzliche Rechtsvorschriften und Lohnsteuer-Richtlinien zum Lohnsteuerabzug darlegen.

Haftbar ist hier der Arbeitgeber: Hat er die Lohnsteuer falsch berechnet und so den falschen Betrag einbehalten, muss sie seinerseits ausgeglichen werden.

Lohnsteuerregelungen für spezielle Arbeitnehmergruppen

Lohnsteuerpflichtig sind auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, deren Einkünfte zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen, bzw. deren Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, den Grundfreibetrag von 9.408 € (Stand 2020) nicht übersteigen.

Gleiches gilt für im Ausland lebende Arbeitnehmer, deren Gehalt aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird.

Bezeichnet sich das Arbeitsverhältnis als Midijob, so müssen Arbeitnehmer der Steuerklassen 1-4 keine Lohnsteuer zahlen. Für Minijobber gilt gegebenenfalls eine pauschalierte Lohnsteuer von 2 Prozent.

Auch als Werkstudent kann eine Lohnsteuer anfallen, sofern der Grundfreibetrag von 9.408 € (Stand 2020) überschritten wird.

Die Berechnung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird nach § 38a EStG so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Um die Lohnsteuer zu berechnen, werden einige Informationen des Arbeitnehmers benötigt. Ab wann Lohnsteuer gezahlt werden muss, und wie viel, ist prinzipiell abhängig von zwei Faktoren:

1. Höhe des monatlichen Gehalts
Hierbei greift das Prinzip der Steuerprogression: Wer mehr verdient, zahlt mehr. Der für die Lohnsteuer anfallende Prozentsatz richtet sich also nach der Höhe des Lohns und liegt derzeit zwischen 14 und 45 Prozent.
Liegt das Jahreseinkommen unte dem Grundfreibetrag von 9.408 € (Stand 2020, nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), so fällt keine Lohnsteuer an.

2. Steuerklasse des Arbeitnehmers
Für die Lohnsteuer gibt es in Deutschland 6 Steuerklassen, gemäß denen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen Lohnsteuer gezahlt werden muss. So fällt eine Lohnsteuer bei Arbeitnehmern der Steuerklasse 1 ab einem monatlichen Verdienst von 1.081 € an, bei Arbeitnehmer der Steuerklasse 3 erst ab einem Monatsgehalt von 2.055 €.

Des weiteren müssen Steuerklassen-spezifische Steuerfreibeträge bei der Berechnung der Lohnsteuer beachtet werden.

Auch die Zugehörigkeit zu einer Religion (Kirchensteuer) und andere Lohnsteuerabzugsmerkmale haben Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer.

Man kann die Lohnsteuer auch online mit Hilfe des vom BMF zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechners berechnen.

Senkung der Lohnsteuerlast

Wie auch bei der Einkommensteuer gibt es für Arbeitnehmer einige Möglichkeiten die eigene Steuerlast zu reduzieren.

Zum einen können Lohnsteuerabzugsmerkmale und verschiedene Freibeträge die zu zahlende Lohnsteuer senken. Dazu zählen unter anderem

  • Steuerklasse
  • Religionszugehörigkeit
  • Kinderfreibetrag für die Lohnsteuer
  • Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene
  • Entlastungsbeträge für Verwitwete mit Kindern

Diese persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden vom Finanzamt gesammelt und gespeichert. Möchte der Arbeitgeber nun die anfallende Lohnsteuer berechnen, können diese Informationen über die elektronische Datenbank ELStAM abgerufen werden.

Über die Steuerklasse und entsprechende Freibeträge entscheidet das Finanzamt. Arbeitnehmer können aber auch eine Berücksichtigung bestimmter steuerpflichtiger Aufwendungen oder Abzugsbeträge bei ihrer Meldebehörde beantragen.

Unter anderem kann man folgende Aufwendungen von der Lohnsteuer absetzen:

  • Werbungskosten (z.B. die Fahrt zur Arbeit)
  • Sonderausgaben (z.B. Krankenversicherungsbeiträge)
  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bestimmte Arztkosten)

Solche Ausgaben mindern das Einkommen eines Arbeitnehmers genauso wie den Gewinn Selbstständiger, weshalb auch hier Steuersenkungen möglich werden.

Lohnsteueranmeldung

Jeder Arbeitgeber mit Angestellten muss regelmäßig eine Lohnsteueranmeldung ausführen, wobei der einbehaltene Lohnsteuerbetrag dem Finanzamt gemeldet und ausgezahlt wird. Diese Pflicht gilt auch, wenn am Ende gar keine Lohnsteuer anfällt (Nullmeldung).

Die Lohnsteueranmeldung wird in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes erstellt und elektronisch übermittelt. Dafür steht auf dem Portal ELSTER ein einheitliches Lohnsteuer-Formular zur Verfügung, das einfach ausgefüllt und direkt an das Finanzamt geleitet werden kann.

Ausnahme: Die Pflicht zur Erstellung einer Lohnsteueranmeldung entfällt, wenn ausschließlich Arbeitnehmer auf Minijobbasis im Betrieb angestellt sind, die dann durch die Minijob-Zentrale mit einer pauschalen Lohnsteuer von 2 % des Bruttoarbeitslohns besteuert werden.

Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird ebenfalls vom Arbeitgeber durchgeführt und schließt die Lohnsteuererhebung für das Kalenderjahr ab. Dabei wird die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer als Vorauszahlung gegen die Einkommensteuer gegengerechnet.

Wurde vom Arbeitnehmer im gesamten Jahr mehr Lohnsteuer gezahlt als nötig, wird die Differenz beim Lohnsteuerausgleich berechnet und rückwirkend erstattet.

Neben dem Lohnsteuerjahresausgleich werden am Jahresende auch Einkommenssteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung und ggf. Eine Gewerbesteuererklärung fällig.

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