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Debitoor Buchhaltungslexikon
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

GoB – Was sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)?

Die GoB sind allgemeingültige Regeln zur Buchführung in Deutschland. Sie werden sowohl aus Gesetzen, als auch aus Wissenschaft und Praxis abgeleitet.

Im Rahmen deiner Buchführung musst du alle Belege akribisch erfassen. Erfahre hier, wie du dir einen Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben verschaffst.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), oder Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, bilden die Grundlage der Buchführung für Unternehmer. Sie bestehen zum Teil aus geschriebenen (kodifizierten) Richtlinien, die im HGB festgelegt sind. Zum Teil sind sie aber auch ungeschriebene, d.h. abgeleitete (unkodifizierte) Regeln, die sich aus der Praxis ergeben.

Unterscheidung zwischen GoB und GoBD

Neben den GoB sind auch die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) relevant, denn sie spezifizieren die GoB hinsichtlich der elektronischen Buchführung.

GoB: Allgemeine Grundsätze der Buchführung

GoBD: Spezifizierung der GoB im Rahmen der elektronischen Buchführung

Gliederung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) lassen sich thematisch gliedern: In die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in Abgrenzungsgrundsätze und in Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung. Die wichtigsten Regeln sind hier zusammengefasst:

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Die folgenden Grundsätze behandeln alle wichtigen Richtlinien hinsichtlich der Buchführung und Rechnungsstellung.

  • Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: Die Geschäftsvorfälle müssen tatsächlich stattgefunden haben und objektiv aus den Büchern hergeleitet werden können.
  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit: Die Buchführung muss klar und übersichtlich durchgeführt werden, sodass auch sachverständige Dritte dies nachvollziehen können.
  • Grundsatz der Einzelbewertung: Alle Vermögensgegenstände müssen einzeln bewertet werden. Gruppenbewertungen werden aber in bestimmten Fällen zugelassen.
  • Grundsatz der Vollständigkeit: Die Buchführung muss vollständig, dh. lückenlos sein.
  • Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen zeitnah und chronologisch verbucht werden.
  • Grundsatz der Sicherheit: Alle Unterlagen müssen ordnungsgemäß archiviert werden.
  • Belegprinzip: Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde liegen.

Abgrenzungsgrundsätze

Die Abgrenzungsgrundsätze behandeln in erster Linie den Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen, Verlusten, Aufwendungen und Erträgen.

  • Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst dann verzeichnet werden, wenn sie auch wirklich zugegangen sind (realisiert wurden).
  • Imparitätsprinzip: Verluste müssen bereits zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, an dem sie prognostiziert werden können, z.b. Verluste aus schwebenden Geschäften (Rückstellungen).
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung: Alle Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem sie entstanden sind.
  • Vorsichtsprinzip: Das Vorsichtprinzip besagt, dass Risiken und Verluste vorsichtig abgewogen und zukünftig berücksichtigt werden müssen.

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung legen Vorgaben zur Bilanzführung im Rahmen der doppelten Buchführung fest.

  • Bilanzklarheit: Die Bilanz muss eindeutig und klar gegliedert sein.
  • Bilanzwahrheit: Die Bilanz muss vollständig (also wahr) sein.
  • Bilanzkontinuität: Die Bilanz muss immer auf dieselbe Art und Weise gegliedert werden (Bilanzkontinuität).
  • Bilanzidentität: Die Schlussbilanz des letzten Jahres und Eröffnungsbilanz des neuen Jahres müssen immer identisch sein.

Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Liegen Verstöße gegen die GoB vor (z.B. fehlende Aufzeichnungen oder Falschbuchungen) kann das Finanzamt folgendermaßen vorgehen:

  1. Berichtigung der Fehler
  2. Berichtigung durch Teilschätzung
  3. Berichtigung durch Gesamtschätzung

Für den Unternehmer kann dies – je nach Umfang der Verstöße – schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise

  • ungünstige Schätzung der Besteuerungsgrundlage
  • Entzug gewisser steuerlicher Vergünstigungen
  • Steuerstrafverfahren
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