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Vorsichtsprinzip

Vorsichtsprinzip - Was ist das Vorsichtsprinzip?

Im Rechnungswesen gilt im Allgemeinen der Leitsatz vorsichtig zu sein. Das Vorsichtsprinzip gehört zu den Grundsätzen ordentlicher Buchführung in einem Unternehmen. Es bezeichnet die Regel, nach der Risiken und Verluste vorsichtig abgewogen und in der Zukunft berücksichtigt werden müssen.

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Das Vorsichtsprinzip dient so dem Gläubigerschutz, dem Fortbestand des Unternehmens und der Kapitalerhaltung. Der Gedanke dahinter ist, dass die Lage eines Unternehmens nicht besser dargestellt wird, als sie in Wirklichkeit ist. Risiken können dadurch frühzeitig erkannt werden.

Was besagt § 252 des HGB?

§ 252 des HGB (Handelsgesetzbuch) schreibt das Vorsichtsprinzip als wesentlichen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung vor (§252 Abs.1 Nr.4):

Demnach sind „alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind“.

Der Abschlussstichtag ist generell der letzte Kalendertag des Geschäfts- bzw. Haushaltsjahres. In öffentlichen Verwaltungen ist der Abschlussstichtag immer der 31. Dezember des jeweiligen Jahres. In Unternehmen kann der Abschlussstichtag von diesem Datum abweichen, wenn das Geschäftsjahr nicht gleich dem Kalenderjahr ist.

Demgegenüber sind Gewinne „nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“ Dadurch wird die Vermögenslage eines Unternehmens möglicherweise sogar schlechter dargestellt, als sie in Wirklichkeit ist.

Dies wird bei der Bewertung aber in Kauf genommen. Das Vorsichtsprinzip ist also eine Maßnahme, damit sich das Unternehmen nicht zu reich schätzt.

Was sind Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip?

Das Vorsichtsprinzip ist ein übergeordneter Grundsatz, das durch verschiedene Unterprinzipien in die Praxis umgesetzt wird. Diese Unterprinzipien, die das Vorsichtsprinzip konkretisieren, heißen Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip.

Definition Imparitätsprinzip

Es schreibt vor, dass Gewinne nur ausgewiesen werden, wenn sie zum Beispiel durch einen tatsächlichen Verkauf von Vermögensgegenständen bis zum Bilanzstichtag bereits realisiert sind.

Beispiel: Wenn es im Supermarkt „Tante Emma” auf den Bilanzstichtag (Abschlussstichtag) am Jahresende zugeht und es Positionen gibt, wo man sich um den Ausgang des Ereignisses noch im Unklaren ist, kommt das Realisationsprinzip zur Anwendung.

In diesen Fällen, in denen durch Unsicherheit Bewertungsspielräume entstehen, können die Mitarbeiter von „Tante Emma” nicht einfach nach Lust und Laune bilanzieren, sondern müssen Risiken und mögliche Verluste berücksichtigen.

Ein Großabnehmer hatte Waren bestellt, kann nun aber nicht zahlen. Mit der Bezahlung der Rechnung können die Mitarbeiter von „Tante Emma” also nicht mehr rechnen. Diese Verluste müssen also miteingerechnet werden, auch, wenn ein mögliches Insolvenzverfahren erst im nächsten Jahr ansteht.

Der noch nicht realisierte Verlust wird im Jahresabschluss ausgewiesen, um dem Vorsichtsprinzip bzw. dem Imparitätsprinzip nachzukommen. “Tante Emma” rechnet sich also ärmer als das Unternehmen eigentlich ist, um nicht einen zu hohen Gewinn auszuweisen.

Definition Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne realisiert sein müssen, um sie anzusetzen. Ein Erfolg muss erst durch den Umsatz verwirklicht sein bevor er ausgewiesen werden darf.

Das Realisationsprinzip fordert auch, dass Verluste erst angesetzt werden dürfen, wenn ein Umsatz dazu realisiert wurde. Verluste und Risiken müssen auch unrealisiert angesetzt werden, wenn sie absehbar sind. Gewinne dürfen nur dann in der Bilanz landen, wenn sie zum Stichtag auch realisiert sind.

Beispiel: Der Tante Emma Laden bekommt im Dezember eine große Bestellung. Die bestellte Waren wird aber erst im neuen Jahr nach dem Bilanzstichtag ausgeliefert und auch erst nach Auslieferung bezahlt. Der Gewinn aus diesem Deal zählt dabei nicht in den aktuellen Jahresabschluss.

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