Wirtschaftsjahr - Was ist ein Wirtschaftsjahr?
Das Wirtschaftsjahr (= Geschäftsjahr) bezeichnet den Zeitraum, für den die Betriebsergebnisse eines Unternehmens abschließend festgeschrieben werden. Synonyme für Wirtschaftsjahr sind Geschäftsjahr und Fiskaljahr.
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Im Steuerrecht bezeichnet das Wirtschaftsjahr (oder Geschäftsjahr) einen Zeitraum von zwölf Monaten, der für die Bilanzierung eines Unternehmens betrachtet wird. Es ist zumeist deckungsgleich mit dem Kalenderjahr.
Im Jahr der Unternehmensgründung kann das Wirtschaftsjahr auch weniger als zwölf Monate betragen.
Das Wirtschaftsjahr bzw. Geschäftsjahr in der Buchhaltung
Das Wirtschaftsjahr ist ein wichtiger Zeitrahmen in der Buchhaltung: Hier beginnt das Geschäftsjahr mit der Eröffnungsbilanz und endet mit der Abschlussbilanz. Darin werden zum Bilanzstichtag die Betriebsergebnisse eines Unternehmens für das jeweilige Wirtschaftsjahr festgestellt.
Unter den Betriebsergebnissen versteht man den erzielten Unternehmenserfolg. Im internen Rechnungswesen wird das Betriebsergebnis durch Abzug der Kosten von den Leistungen errechnet.
Kalenderjahr vs. Wirtschaftsjahr
Im Regelfall stimmen Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr überein. Das Wirtschaftsjahr beginnt also mit 1. Januar und endet mit 31. Dezember. Abweichungen sind allerdings zulässig. Sinn machen kann ein individuell gewähltes Geschäftsjahr beispielsweise bei starken saisonalen Schwankungen, um die saisonalen Entwicklungen besser erfassen zu können.
Beachtet werden muss in einem solchen Fall allerdings, dass der einmal gewählte Zeitrahmen für das Wirtschaftsjahr in der Regel nicht mehr geändert werden kann. Dies dient dem Grundsatz der Bilanzkontinuität, die besagt, dass mehrere zeitlich aufeinander folgende Jahresabschlüsse sowohl dieselbe Gliederung als auch dieselbe Form aufweisen müssen.
Regelungen zur Umstellung eines Wirtschaftsjahres
Möchte ein Unternehmer das Wirtschaftsjahr seines Unternehmens umstellen, kann er dies nicht ohne weiteres tun. Er muss dabei bestimmte Vorgaben einhalten:
- Die Umstellung von kalenderabweichenden auf kalendergleiche Wirtschaftsjahre ist ohne Zustimmung des Finanzamts möglich
- Für die Umstellung von kalendergleichen auf kalenderabweichende Wirtschaftsjahre ist die Zustimmung des Finanzamts nötig.
Für die Umstellung auf kalenderabweichende Wirtschaftsjahre sind wichtige betriebliche Gründe Voraussetzung. Beispiele dafür sind:
- Ein Tochterunternehmen passt das Geschäftsjahr an den Mutterkonzern an
- Eine Anpassung des Geschäftsjahres aufgrund vom Wettbewerbsumfeld
- Eine Anpassung des Geschäftsjahres aufgrund von saisonalen Schwankungen
- Etc.
Wird ein Wechsel vorgenommen, kommt es außerdem zu einem so genannten Rumpfwirtschaftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr), d.h. einem unvollständigen Wirtschaftsjahr. Es umfasst die zeitliche Überbrückungsphase zwischen zwei vollumfänglichen Geschäftsjahren.
Zu einem Rumpfwirtschaftsjahr kommt es im Übrigen auch bei Neugründungen, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Wird ein Unternehmen beispielsweise am 15. Juni 2017 gegründet, umfasst das Rumpfgeschäftsjahr den Zeitraum zwischen 15. Juni und 31. Dezember 2017.