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Debitoor Buchhaltungslexikon
Privateinlage und Privatentnahme

Privateinlage und Privatentnahme - Was sind Privateinlagen und -entnahmen?

Bei einer Privateinlage fügt der Unternehmer Geld oder Güter zum Geschäftsvermögen hinzu, während er bei der Privatentnahme finanzielle Mittel, Produkte oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen entnimmt.

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Privateinlagen und -entnahmen kommen bei Personenunternehmen (d.h. Einzelunternehmern oder Personengesellschaften) häufig vor und sind auch durchaus erlaubt - jedoch lediglich durch den Eigentümer bzw. Vollhafter. Bei Kapitalgesellschaften sind sie dagegen nicht zulässig, da die Gesellschafter bei diesen Unternehmensformen keinen privaten Zugang zum Geschäftsvermögen haben sollen.

Zu beachten ist, dass Privateinlagen und -entnahmen in bestimmten Fällen den Gewinn steigern oder verringern können, weshalb eine korrekte Buchung und Versteuerung unabdinglich ist.

Was gilt als Privateinlage?

Bei Privateinlagen unterscheidet man grundsätzlich zwischen folgenden zwei Arten:

  • Bareinlagen: Hier zahlt man aus seinen privaten finanziellen Ressourcen Geld in die Unternehmenskasse ein.
  • Sacheinlagen: Hier handelt es sich um eine nicht-monetäre Einlage, wie beispielsweise ein privates Auto, das für Dienstfahrten genutzt wird.

Was gilt als Privatentnahme?

Bei Privatentnahmen unterscheidet man üblicherweise zwischen Folgenden:

  • Barentnahmen: Der Unternehmer entnimmt Bargeld aus der Geschäftskasse.
  • Sachentnahmen
    • von Material, Zubehör oder Ähnlichem (Beispiel: Der Eigentümer einer Kfz-Werkstatt nimmt sich einen Autoreifen für das private Auto mit.)
    • von Erzeugnissen (Beispiel: Der Eigentümer einer Metzgerei nimmt sich ein paar Scheiben Schinken fürs Abendessen aus seinem Laden mit.)
  • Nutzungsentnahmen (Beispiel: Der Eigentümer nutzt das Firmenhandy für private Telefongespräche.)
  • Leistungsentnahmen (Beispiel: Der Angestellte eines Gärtnereibetriebs bringt den Garten des Eigentümers auf Vordermann.)

Wozu dienen Privatentnahmen?

Privatentnahmen erfüllen bei Personengesellschaften durchaus eine Zweck: Mit ihnen bestreitet der Unternehmer seinen Lebensunterhalt, da er sich selbst nicht - wie etwa einem Mitarbeiter - ein Gehalt zahlt. Dies umfasst Kosten für die Miete, Lebensmittel und den Haushalt.

Auch die persönliche Krankenversicherung sollte über Privatentnahmen gedeckt werden. Nicht zu vergessen sind hier auch Hobbys und die eigene Selbstverwirklichung, denn auch für diese Lebensbereiche ist es durchaus üblich, Geld aus der Betriebskasse zu entnehmen. Inwieweit dies tatsächlich möglich ist, hängt jedoch vom Erfolg und Cashflow des jeweiligen Unternehmens ab.

Wo werden Privateinlagen und -entnahmen verbucht?

Sowohl Privateinlagen als auch Privatentnahmen sollten auf ein Privatkonto gebucht werden. Ein solches ist ausschließlich bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften erlaubt, da derartige Eingriffe auch nur bei diesen Unternehmensformen vorgenommen werden dürfen. Beim Privatkonto handelt es sich um ein Unterkonto des Eigenkapitals - nicht zu verwechseln mit dem privaten Girokonto. Das Buchen auf ein separates Konto dient hierbei der Übersichtlichkeit.

Muss bei Privateinlagen und -entnahmen die Umsatzsteuer berechnet werden?

Zu beachten ist, dass monetäre Privateinlagen und -entnahmen sich nicht auf den Gewinn des Unternehmens auswirken, weshalb sie umsatzsteuerfrei sind. Denn der Fiskus besteuert ausschließlich den Gewinn eines Unternehmens. Sie wirken sich hingegen schon auf das Betriebsvermögen aus, da beispielsweise weniger Geld für Ausnahmen vorhanden ist.

Achtung: Bei Waren-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen muss hingegen der gesamte Bruttopreis der erzeugten Ware als Privatentnahme verbucht werden - inklusive der Umsatzsteuer.

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