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Soll- und Ist-Versteuerung

Soll- und Ist-Versteuerung - Was ist Soll- und Ist-Versteuerung?

Bei der Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung handelt es sich um zwei unterschiedliche Versteuerungsarten für Unternehmer. Grundlage ist das Umsatzsteuerrecht.

Egal ob Soll- oder Ist-Versteuerung - deine Umsatzsteuervoranmeldung musst du in jedem Fall einreichen. Hol dir hier unsere Anleitung zum Ausfüllen der Elster Umsatzsteuervoranmeldung.

Das Umsatzsteuerrecht sieht für Unternehmer zwei Versteuerungsarten vor: Die Ist-Versteuerung und die Soll-Versteuerung. Nach welchem Prinzip versteuert werden muss, ist von verschiedenen Kriterien abhängig.

Das Prinzip von Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung

Jeder Unternehmer muss prinzipiell Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – sie sind umsatzsteuerbefreit.

Alle anderen Unternehmen müssen ihre Umsätze laut § 16 Umsatzsteuergesetz grundsätzlich nach der Soll-Versteuerung versteuern. Dabei wird die Umsatzsteuer des Unternehmens mit Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den Kunden fällig. Es spielt dabei keine Rolle, wann der Kunde den Rechnungsbetrag tatsächlich begleicht.

Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmer auch zur Ist-Versteuerung wechseln. Dabei wird die Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang fällig, also sobald der Rechnungsbetrag vom Kunden beglichen wurde.

Beispiel:

Der freiberufliche Musiklehrer Thomas Müller versteuert seine Umsätze nach der Ist-Versteuerung. Am 23. Mai 2016 stellt er seinem Schüler Franz Mayer eine Rechnung von 128,40€ für private Musikstunden aus. Franz Mayer begleicht die Rechnung am 1. Juni 2016. Thomas Müller muss die 7% Umsatzsteuer von 8,40€ also erst mit Zahlungseingang am 1. Juni 2016 an das Finanzamt abführen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung nach Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss von jedem Unternehmer monatlich oder quartalsweise abgegeben werden. Ausschlaggebend für den Zeitraum ist die Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Jahres.

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden die Umsätze aus dem jeweiligen Zeitraum versteuert. Ist-Versteuerer versteuern ihre Umsätze mit Zahlungseingang, Soll-Versteuerer mit Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Beispiel:

Die Electronic Systems GmbH stellt im Mai 2016 Rechnungen im Gesamtwert von 2.975€ aus. Nur ein kleiner Teil der Rechnungen über einen Betrag von 1200,95€ wird noch im Mai beglichen. Da das Unternehmen Soll-Versteuerer ist, muss es in der Umsatzsteuervoranmeldung vom Mai 2016 dennoch bereits die kompletten 475€ Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Wann ist ein Wechsel zur Ist-Versteuerung möglich?

Werden bestimmte Kriterien erfüllt, kann ein Unternehmer die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen.

Ist-Versteuerung für Freiberufler

Freiberufler können ihre Umsätze prinzipiell immer nach dem Prinzip der Ist-Versteuerung versteuern. Unter Freiberufler fallen Selbstständige, die eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeit ausüben.

Ist-Versteuerung für Gewerbetreibende

Auch Gewerbetreibende dürfen zur Ist-Besteuerung wechseln, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Der Nettoumsatz beträgt nicht mehr als 600.000€ pro Jahr.
  • Der Gewerbetreibende ist Kleinunternehmer.

Die Vorteile der Ist-Versteuerung

Gerade für Kleinunternehmer und Existenzgründer hat die Ist-Versteuerung gegenüber der Soll-Versteuerung einige Vorteile.

  • Vermeidung von Zahlungsengpässen: Da die Versteuerung erst mit Zahlungseingang des Kunden erfolgt, muss der Unternehmer den Betrag der Umsatzsteuer nicht aus eigener Tasche vorstrecken. Gerade bei hohen Rechnungsbeträgen können Zahlungsengpässe dadurch vermieden werden.
  • Einfachere Buchführung: Die Kombination aus Ist-Versteuerung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erleichtert die Buchführung maßgeblich, da sich beide am Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen orientieren.

Ist-Versteuerung beantragen – Wie geht das?

Unternehmer können den Antrag auf Ist-Besteuerung direkt beim Finanzamt stellen.

Dabei genügt ein formloses Anschreiben das das zuständige Finanzamt mit der Beantragung auf Wechsel zur Ist-Versteuerung und einer kurzen Begründung. Gültig wird der Wechsel von Soll-Versteuerung auf Ist-Versteuerung mit erfolgter schriftlicher Genehmigung des Finanzamts.

Nach erfolgter Genehmigung kann der Unternehmer so lange nach Ist-Besteuerung versteuern, bis das Finanzamt die Genehmigung widerruft.


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