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Zusammenfassende Meldung (ZM)

Zusammenfassende Meldung (ZM) – Was ist eine Zusammenfassende Meldung?

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine Meldung an das Finanzamt, mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Umsätze berichtet.

Du musst zum ersten Mal eine ZM abgeben? Hier findest du eine genaue Anleitung zum Ausfüllen der Zusammenfassenden Meldung.

Unter einer Zusammenfassenden Meldung versteht man einen Bericht an das Finanzamt, der alle innergemeinschaftlichen Umsätze eines Unternehmens meldet. Die Formular-Übermittlung erfolgt elektronisch, die ZM kann also online eingereicht werden.

Definition: Zusammenfassende Meldung

Unternehmen können nicht nur innerhalb Deutschlands handeln, sondern ihre Waren und Leistungen auch in ein anderes Land der EU verkaufen. Diese Umsätze sind unter gewissen Bedingungen laut Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei und unterliegen dem Reverse-Charge Verfahren.

Das bedeutet, dass nicht der Unternehmer Umsatzsteuer von seinem Kunden einbehalten und an sein Finanzamt abführen muss. Stattdessen stellt er eine umsatzsteuerfeie Rechnung aus und überlässt es seinem Kunden, die Umsatzsteuer selbstständig an das Finanzamt abzuführen.

Damit die EU-Finanzämter überprüfen können, ob der Kunde die Umsätze korrekt versteuert hat, wurde die Zusammenfassende Meldung eingeführt: Jeder Unternehmer muss seine innergemeinschaftlichen Lieferungen in der ZM auflisten und an das Finanzamt übermitteln.

Meldepflicht zur Zusammenfassenden Meldung

Ein Unternehmer ist nur dann meldungspflichtig, wenn er innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführt. Die Zusammenfassende Meldung muss dabei - wie die Umsatzsteuervoranmeldung auch - beim Finanzamt eingereicht werden. Dies muss elektronisch über das Portal ElsterOnline erfolgen.

Handelt ein Unternehmer hingegen nur innerhalb seiner nationalen Grenzen, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Für eine korrekte Zusammenfassende Meldung sind folgende Angaben notwendig:

Darüber hinaus müssen alle Umsätze aus

innerhalb des Meldezeitraums aufgelistet werden.

In der Zusammenfassenden Meldung werden also die Umsatzsteuer-ID der jeweiligen Geschäftspartner und der Gesamtwert mit diesem Unternehmen ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze in dem Meldezeitraum angegeben. Lieferungen, die ein Unternehmer selbst im EU-Ausland einkauft, sind hingegen nicht Bestandteil der ZM.

Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung

Der Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung ist grundsätzlich das Quartal. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind erst monatlich zu melden, wenn sie pro Vierteljahr über 50.000 Euro liegen.

Die Zusammenfassende Meldung muss jeweils bis zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abgegeben werden - unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder quartalsweise abgibt.

Beispiel: Die Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum Januar 2017 ist auf dem elektronischen Weg bis spätestens 25. Februar 2017 einzureichen.

Wenn während eines Meldezeitraums keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen getätigt werden, muss auch keine ZM beim Finanzamt eingereicht werden.

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